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Alle Jahre wieder: Die Bescheinigung gem. §35a EStG

Pünktlich zum Frühjahr erreichen uns wieder die Anrufe aufgeregter Mieter und Miteigentümer: „Die Bescheinigung über die haushaltsnahen Dienstleistungen des Vorjahres liegen mir noch nicht vor! Ich brauche diese ganz dringend für meine Steuer!“ Hier liegt ein weitverbreitetes Missverständnis vor.

Die Immobilienwirtschaft kann einfach nicht alle Betriebskostenabrechnungen und Wohngeldabrechnungen (und somit alle Bescheinigungen nach §35a) in den ersten Monaten des Jahres fertigstellen. Die Kollegen aus der Buchhaltung und Abrechnung wären dann in der zweiten Jahreshälfte nahezu beschäftigungslos. Daher sieht der Gesetzgeber sowohl im Miet- wie auch im WEG-Recht vor, dass die Abrechnung im Laufe des Folgejahres zu erstellen ist.

Die zeitliche Problematik der Geltendmachung der Aufwendungen nach § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerleistungen) und der Erstellung der Jahresabrechnung durch uns Hausverwalter hat auch die Finanzverwaltung längst erkannt. Mit Schreiben vom 09.11.2016 hat das Bundesministerium der Finanzen daher dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht für die Geltendmachung dieser Aufwendungen eingeräumt.

Der Mieter oder der selbstnutzende Eigentümer kann die Aufwendungen entweder im Jahr der Zahlung oder im Jahr der Fälligkeit der Jahresabrechnung geltend machen.

Ein simples Beispiel:

  • Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021 wird im Laufe des Jahres 2022 erstellt und fällig.
  • Der Mieter erstellt seine Steuererklärung für das Jahr 2022 zu Beginn des Jahres 2023.
  • In dieser Steuererklärung für 2022 kann er ohne weiteres die Angaben aus der Betriebskostenabrechnung 2021 nutzen. Denn das Ergebnis der Betriebskostenabrechnung 2021 wurde ja im betreffenden Steuerjahr 2022 fällig.

Für den selbstnutzenden Eigentümer bzw. die Angaben aus der Wohngeldabrechnung gilt sinngemäß das Gleiche.

Im Ergebnis: Es besteht überhaupt kein Grund zur Beunruhigung. Ziehen Sie einfach die Ihnen vorliegende Abrechnung des Vorjahres als Grundlage Ihrer Steuererklärung heran.

BMF-Schreiben vom 09.11.2016

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