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CO2-Steuer: Aufteilung der Kosten zwischen Mieter und Vermieter

Ab Januar 2023 tragen Vermieter und Mieter die CO2-Abgabe für fossile Energieträger gemeinsam. Dies regelt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Zuvor war diese Belastung ausschließlich vom Mieter zu tragen, was angesichts des individuellen Energieverbrauchs und Nutzerverhaltens nicht ganz unlogisch erscheint. Schließlich ordnet die Heizkostenverordnung die Brennstoffkosten (und somit alle Preisbestandteile der Energielieferung wie Abgaben und Steuern) ja auch allein den jeweiligen Wohnungsnutzern zu.

Allerdings sehen die Befürworter der Neuregelung auch eine Verantwortung des Vermieters, da er über den Zustand der Gebäudehülle und Heizungsanlage entscheidet. Die Beteiligung des Vermieters an der CO2-Abgabe soll ihn dazu anregen, energetische Modernisierungen durchzuführen. Zielkonflikte sollen somit entschärft werden.

Die gesetzlichen Grundlagen

Der Energielieferant ist zunächst gem. §3 CO2KostAufG verpflichtet, auf den Rechnungen die angefallenen Kohlenstoffdioxid-Emissionen auszuweisen und mit den jeweils gültigen Preisen zu versehen. Die Kosten je Tonne CO2 liegen im Jahr 2023 bei 30.- € und sollen zukünftig schrittweise erhöht werden. Für das Jahr 2026 soll der Preis dann bereits in einem Korridor zwischen 55.- und 65.- € liegen.

Entwicklung der CO2-Kosten in den kommenden Jahren

Die Berechnung der Aufteilung wird im Regelfall im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen, §5 CO2KostAufG. Mieter und Vermieter werden also erstmalig im Jahr 2024 mit einer konkreten Abrechnung für das Jahr 2023 konfrontiert. Dabei richtet sich die Aufteilung der Kosten nach dem CO2-Ausstoß je m² Wohnfläche des jeweiligen Jahres (!). Wenn die CO2-Emissionen hoch sind, trägt der Vermieter 95% und der Mieter 5% der CO2-Abgabe. Falls das Gebäude jedoch dem aktuellen Neubaustandard EH 55 entspricht, bleibt die CO2-Abgabe alleinige Belastung des Mieters, da der Vermieter bereits das Ziel des Gesetzes erreicht hat.

Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und JahrAnteil MieterAnteil Vermieter
< 12 kg CO2/m2/a100 %0 %
12 bis < 17 kg CO2/m2/a90 %10 %
17 bis < 22 kg CO2/m2/a80 %20 %
22 bis < 27 kg CO2/m2/a70 %30 %
27 bis < 32 kg CO2/m2/a60 %40 %
32 bis < 37 kg CO2/m2/a50 %50 %
37 bis < 42 kg CO2/m2/a40 %60 %
42 bis < 47 kg CO2/m2/a30 %70 %
47 bis < 52 kg CO2/m2/a20 %80 %
> = 52 kg CO2/m2/a5 %95 %
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2159)

Eine Beispielrechnung

Vielen Eigentümern (und ehrlicherweise auch uns) fällt es schwer, diese abstrakten Zahlen ins Verhältnis zu setzten und die wohl wesentliche Frage zu beantworten: Wieviel kostet mich das? Über welche Beträge reden wir hier überhaupt? Hierzu ein aus der Praxis abgeleitetes Beispiel, welches so oder ähnlich auf viele Gebäude in Köln zutreffen könnte:

  • Innerstädtisches Wohnhaus
  • 16 Wohnungen / Apartments mit durchschnittlich rd. 45 m² Wohnfläche
  • 710m² Wohnfläche insgesamt
  • Baujahr Anfang der 1960er Jahre
  • Gas-Zentralheizung, ca. 15 Jahre alt
  • Warmwasserbereitung dezentral über Elekto-Durchlauferhitzer
  • Fassade ungedämmt / unsaniert
  • Fenster mit Isolierverglasung, Einbau in den 1980er Jahren

Hier kommen wir nach unseren Berechnungen für das Jahr 2023 auf eine CO2-Abgabe von rd. 520.- € p.a. für das gesamte Haus.  Die CO2-Emissionen liegen bei knapp unter 27 kg/m²/a, es ist also die Aufteilung 70% Mieter / 30% Eigentümer anzuwenden. Auf den Vermieter entfallen somit rd. 160.- € für alle 16 Wohnungen, dies entspricht 10.- € pro Wohnung und Jahr.

Dieser Wert wird sich in den Folgejahren zwangsläufig ändern. Einerseits steigt der CO2-Preis stufenweise. Bei ansonsten unveränderten Eckdaten wird der Anteil des Eigentümers für das Jahr 2025 bei rd. 320.- € liegen.

Andererseits kann ein Mehrverbrauch in Folge eines kalten Winters auch zu einer Einstufung in eine „schlechtere“ Gruppe führen, der Kostenanteil sich also zu Lasten des Eigentümers verschieben. Ein Mehrverbrauch kann also zu überproportional mehr Kosten für den Eigentümer führen. Verbrauchen die Mieter unseres Beispielhauses 10% mehr, dann erhöht sich der Kostenblock des Eigentümers nicht nur um 10%, sondern direkt um über 40% auf 230.-€. Gleiches kann umgekehrt bei einem milden Winter gelten.

Ölheizungen stoßen übrigens etwa 30% mehr CO2 als vergleichbare Gasheizungen aus. Somit kommt man hier bei gleichem Energieverbrauch zu einem deutlich schlechteren Kennwert – und somit zu einer Einordnung in eine für den Vermieter deutlich nachteiligere Gruppe. Umgekehrt verhält es sich bei Fernwärme, die aktuell in Köln rechnerisch wohl rd. 50% weniger CO2-Emissionen als eine Gasheizung verursacht.

Ausblick

In diesem kurzen Blog-Beitrag konnten wir nur einen Standard-Fall abbilden. Es gibt sicherlich viele Konstellationen, die im Einzelfall betrachtet werden müssen: Wie sieht es bei Gebäuden aus, die nicht energetisch saniert werden können (Denkmalschutz)? Wie ist die Lage, wenn der Mieter unmittelbar mit dem Versorger abrechnet (Gas-Etagenheizung)? Wie ist die Aufteilung bei Nicht-Wohngebäuden, und wo ist die Grenze bei gemischt-genutzten Objekten zu ziehen?

Sicherlich ist eine Bepreisung von CO2-Emissionen gesamtwirtschaftlich und umweltpolitisch betrachtet sinnvoll. Die bisherigen Musterrechnungen führen jedoch noch nicht dazu, dass sich eine (vorher nicht wirtschaftliche) Fassadendämmung auf einmal nur auf Grund der neuen Rechtslage für einen Vermieter rechnet. Hierfür sind die Belastungen aktuell (noch?) zu gering, in unserer Musterrechnung lediglich 10 € pro Wohnung und Jahr. Auch die Entlastung für den Mieter ist dementsprechend gering. Die Heizkostenabrechner jedoch freuen sich auf eine weitere Leistung, die im Zweifel bepreist und abgerechnet werden kann.

UPDATE: Offizieller CO2-Rechner veröffentlicht

Für jeden, der die Kosten einmal individuell berechnen will, gibt es nun den offiziellen Rechner des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz:

https://co2kostenaufteilung.bmwk.de/

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