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Steuerrecht: Kettenschenkung ist erlaubt, wenn sie nicht „verpflichtend“ ist

Ist nur ein Elternteil Eigentümer einer Immobilie, die an das Kind verschenkt werden soll und ist der Wert größer als der Steuerfreibetrag für eine Schenkung an Kinder (400.000 €), so ist es nicht verboten, einen Teil des Vermögens zunächst an seinen Ehegatten zu verschenken (wofür der Freibetrag 500.000 € ausmacht), und anschließend dann jeweils beide Elternteile Vermögen an das Kind weiterschenken, was dann unter „zweifacher Berücksichtigung“ des Freibetrags geschehen kann. Aufgrund der Tatsache, dass die persönlichen Freibeträge unter Familienangehörigen höher sind (…), kann das Gestaltungsmittel der Kettenschenkung effektiv genutzt werden, um die Schenkungsteuerbelastung gering zu halten und das Familienvermögen zu schützen. „Der zwischengeschaltete Erwerber darf nicht zur Weitergabe des Schenkungsgegenstands verpflichtet sein“. (BFH, II R 37/21)

Quelle: IVD West/Redaktionsbüro Wolfgang Büser

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202250137/

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